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Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (943.511.1)

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Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (943.511.1)

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts

1 943.511.1 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV) vom 15.12.2004 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Zuständigkeiten

Art. 1

Kantonspolizei
1 Der Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörigen Verordnungen ob liegt der Kantonspolizei.
1a Für die Prüfung der Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG kann die Kantonspolizei die erforderlichen Auskünfte bei den Gemeinden sowie den kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden einholen, namentlich bei den kommunalen Sozialbehörden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörden. *
2 Die Kantonspolizei ist die kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des WG 2 ) . *
3 ... *

Art. 2

* ...
2 Beschlagnahmungen

Art. 3

1 Die Kantonspolizei ist befugt, Gegenstände gemäss Artikel 31 WG 3 ) zu be schlagnahmen.
1) SR 514.54
2) SR 514.54
3) SR 514.54 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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