Monitoring Gesetzessammlung

Haftungsgesetz (170.1)

CH - ZH

Haftungsgesetz (170.1)

Haftungsgesetz

1 Haftungsgesetz
170.1 Haftungsgesetz
14 (vom 14. September 1969)
1 Erster Abschnitt: Geltungsbereich
A. Öffentlich
-
rechtliche
Körperschaften
und Anstalten

§ 1.

1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton
17 , für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden un d Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.
2 Es findet keine Anwendung auf di e Mitglieder des Kantonsrates.
2. Gemeinden,
Anstalten und
Zweckverbände

§ 2.

21
1 Dieses Gesetz gilt entsprec hend auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ih rem Dienste steh enden Personen. Ebenso gilt es entsprechend für di e Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.
2 Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zwec kverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Auf gabenträger einem Dritten durch re chtswidrige Tätigkeit oder Unter lassung zufügen, subsidiär.
3 Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweck verbände oder Private über tragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.
3. Organisatio
-
nen des kanto
-
nalen öffent
-
lichen Rechts
mit eigener
Rechtspersön
-
lichkeit

§ 3.

1 Dieses Gesetz gilt entsprec hend auch für die Organisatio nen des kantonalen öffentlichen Re chts mit eigener Rechtspersönlich keit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen
9 ausüben.
2 Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die bes onderen Bestimmungen ihrer Organi sationsgesetze
4 .
B. Angestellte
17

§ 4.

Soweit dieses Gesetz nicht be sondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten
17 für alle in §§
1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorü bergehend tätig.
C. Private

§ 4

a.
14
1 Private, die ihnen übertr agene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Sc haden, den sie dabei durch rechts widrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundeszivil rechts. Ansprüche sind auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.
1. Kanton
17
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