Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (551.12)
Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (551.12)
Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
1 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (vom 11. Dezember 1974)
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Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps mit Ausnahme der Offiziere.
Begriff der
Beförderung
§ 2.
10 Als Beförderung gilt die Ve rleihung eines höheren Dienst grades (§
16 Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 1999
3 ).
Stellenwert
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stufenplan
§ 3.
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1 Der vom Regierungsrat erlassene Stellenwertstufenplan bildet einen integrierenden Besta ndteil dieses Reglements und ordnet alle Funktionen entsprec hend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldwei bel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.
2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter bewirkt die Einreihung in die nächsthöhere St ellenwertstufe, höchstens aber in Stufe 5.
Stellen
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bewertung
§ 4.
1 Bei der Schaffung neuer und be i wesentlicher Änderung des Aufgabeninhaltes bestehender Funkt ionen ist der St ellenwert nach den im Rahmen des Projektes «Ste llenbewertung Kantonspolizei» gül tigen Grundsätzen und Rich tlinien zu ermitteln.
2 Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei weiteren Mitgliedern, die vom Kommandanten bezeichnet werden. Der Fachausschuss erarbeitet die Ei nstufungsvorschläge zuhanden der Bewertungskommission.
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3 Die Bewertungskommission besteh t aus drei bis vier vom Kom mandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch den Verband der Kantonspolizei Züri ch zu bestimmen sind, sowie dem Chef des Personellen. Ein durch den Kommandanten erlassenes Ge schäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidu ngsfindung der Bewertungskommis sion fest. Die Bewertung skommission prüft die Einstufungsvorschläge des Fachausschusses und unterbrei tet dem Kommandanten einen Ein reihungsvorschlag.
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4 Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird den Betroffenen und den ihnen vorg esetzten Offizieren eröffnet.
5 Die Sicherheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kommandanten die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.
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