Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (897k)
Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (897k)
Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Nr. 897k Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 21. Juni 1971 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 11 Absatz 1 des Dekretes vom 19. April 1971 über Massnahmen zur För
- derung des Wohnungsbaues
1 (nachstehend Dekret genannt), in Hinsicht auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965
2 und die bundesrätliche Vollzugsverordnung II (unmittelbare Bun
- deshilfe) vom 22. Februar 1966
3 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Massgebende Gesichtspunkte
1 Die Gesuche um Beiträge im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues werden im Ver
- hältnis der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Bedürf
- nisse, der Wohnqualität, der Anlagekosten und der Mietzinsansätze behandelt.
§ 2
Zimmerfläche
1 Als ganze Zimmer gelten Wohn- und Schlafzimmer mit wenigstens 10 m² Grundriss
- fläche. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei einer Zwei- und Dreizimmer
- wohnung wenigstens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung wenigstens 18 m² und bei ei
- ner Fünf- und Mehrzimmerwohnung wenigstens 20 m² betragen, beim Elternzimmer in der Regel 14 m².
1 G XVIII 98
2 SR
842
3 SR 842.2. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 137