Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen (413.51)

CH - ZH

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen (413.51)

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

1 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
413.51
1. 4. 05 - 48 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen (vom 30. Januar 2002)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Kantonale
Schulen

§ 1.

Der Kanton führt in der Gr undausbildung die folgenden Schulen: a) Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW), b) Schule für Gesundheits- und Kranke npflege an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), c) Schule für Gesundheits- und Kranke npflege an der Psychiatrischen Klinik Rheinau, d) Hebammenschule am Universitätsspital Zürich, e) Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich, f) Schule für medizinisch-technisc he Radiologie am Universitäts spital Zürich (MTRA), g) Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich, h) Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitäts spital Zürich (TOA), i)
2 Schule für medizinische La borantinnen und Laboranten. Die Schulen unterstehen der Aufs icht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.
Weiter- und
Fortbildung

§ 2.

Die Weiter- und Fortbildung is t Aufgabe der Spitäler. Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.
Zusammen
-
arbeit

§ 3.

Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern.
Eignungs
-
abklärungen

§ 4.

3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Si e kann die Durch führung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheits wesen delegieren.
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