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Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (897h)

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Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (897h)

Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Nr. 897h Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 31. Mai 1966 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 10 Absatz 1 des Dekretes vom 8. März 1966 über Massnahmen zur Förde
- rung des Wohnungsbaues
1 (nachstehend Dekret genannt), in Hinsicht auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965
2 und die bundesrätliche Vollzugsverordnung II (unmittelbare Bun
- deshilfe) vom 22. Februar 1966
3 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zuteilung der Wohnungskontingente
1 Die Gemeinden melden dem Finanzdepartement
4 innert einer von diesem festgesetzten Frist die Art, Anzahl und Grösse der mit dieser Wohnbauaktion zu beschaffenden Woh
- nungen.
2 Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Be
- dürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbedarf aller teilnehmenden Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.
1 G XVII 35. Aufgehoben durch G über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983 (SRL Nr. 897).
2 SR
842
3 SR 842.2. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G
2000 273), wurde in den §§ 1 und 15 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdeparte
- ment» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVII 112
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