Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (897d)
Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (897d)
Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues
Nr. 897d Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 3. Oktober 1958 (Stand 1. März 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 5 Absatz 1 des Dekretes vom 1. Juli 1958 über Massnahmen zur Förde
- rung des sozialen Wohnungsbaues
1 (nachstehend Dekret genannt), in Hinsicht auf den Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 31. Januar 1958
2 und die bundesrätliche Vollzugsverordnung vom
11. Juli 1958
3 , beschliesst:
1 Grundsätze
§ 1
Zuteilung der Wohnungskontingente
1 Die Gemeinden melden dem Finanzdepartement
4 innert einer von ihm festgesetzten Frist die Anzahl und Grösse der im Rahmen der Wohnbauaktion zu beschaffenden Woh
- nungen.
2 Den Gemeinden wird nach Massgabe des kantonalen Wohnbaukontingentes, des nach
- gewiesenen Bedürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbedarf aller teilnehmenden Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.
1 G XV 427. Aufgehoben durch G über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983 (SRL Nr.
897).
2 AS 1958 419
3 AS 1958 426
4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G
2000 273), wurde in den §§ 1 und 36 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdeparte
- ment» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XV 736