Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen (172.14)
Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen (172.14)
Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen
1 Delegationsverordnung
172.14 Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen (Delegationsverordnung) (vom 9. Dezember 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Re gierungsrates und seiner Direktionen vom
26. Februar 1899
3 , beschliesst:
Direktion
der Justiz
und des Innern
§ 1.
7 Erstinstanzlich entscheiden a. die Jugendstaatsanwaltschaft im Bereich der Filmgesetzgebung, b. das Gemeindeamt
9 über
1. die Erteilung und Verweiger ung des Kantonsbürgerrechts, über die Feststellung des Schw eizer Bürgerrechts sowie über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht und dem Schwei zer Bürgerrecht,
2. Anordnungen als Aufsichtsbeh örde über das Zivilstandswesen,
3.
11 Beschwerden gegen Anordnungen der Zivilstandsämter ge mäss Art. 90 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
5 ,
4. Anordnungen gegenüber Gemeinde n gestützt auf das Finanz ausgleichsgesetz
2 ,
5. Aufsichtsrechtliche Anordnung en und Massnahmen gegen über den Gemeinden, c.
10 das Handelsregisteramt über Ordnungsbussen gemäss Art. 943 OR
6 .
Volkswirt
-
schaftsdirektion
§ 2.
14 Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich a. das Amt für Wirtschaft und Ar beit, ausgenommen sind Anordnun gen betreffend die Er werbstätigkeit kontroll pflichtiger Ausländer, b. das Amt für Verkehr.
Gesundheits
-
direktion
§ 3.
Das Veterinäramt entscheidet erstinstanzlich im eigenen Aufgabenbereich, mit Ausnahme der tierärztlichen Praxisbewilligungen.