Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die St... (412.322)

CH - ZH

Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die St... (412.322)

Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die Staatsbeitragsansätze

1 X. X. 03 - xx Beitragsklassenverordnung
412.322 Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die Staatsbeitragsansätze (Beitragsklassenverordnung) (vom 5. Februar 1986)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 2 Abs. 3 des Lehrerbe soldungsgesetzes vom 3. Juli 1949
3 sowie auf § 3 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919
4 , beschliesst:

§1.

6 Die Leistungen des Staates an die Grundbesoldung der Lehrer sowie an die beitragsberechtigten Ausgaben der Schulgemeinden für das Volksschulwesen und für die Sonderschulung und -erziehung wer- den nach Beitragsklassen abgestuft.

§ 2.

7 Die Einteilung der Schulgemeind en in Beitragsklassen richtet sich nach dem Finanzkraftindex der politischen Gemeinden, denen sie angehören.

§ 3.

7 Die Leistungen des Staates an die Grundbesoldungen der Lehrer werden nach folgende n Beitragsklassen abgestuft: Finanzkraftindex Staatsanteil % bis 103
56
104–105
52
106–107
48
108–109
44
110–111
40
112–113 36
114–115
32
116–117
28
118–119
24
120 und mehr
20

§ 4.

Die Erziehungsdirektion legt die Staatsanteile an den Grund- besoldungen so fest, dass der geset zliche Staatsanteil insgesamt ein- gehalten wird. Die Staatsanteilsätze werden zu diesem Zweck um gleiche Zu- bzw. Abschläge erhöht bzw. vermindert. Der Staatsanteil beträgt mindestens
20% und höchstens 56%.
7
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht