Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die St... (412.322)
Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die St... (412.322)
Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die Staatsbeitragsansätze
1 X. X. 03 - xx Beitragsklassenverordnung
412.322 Verordnung über die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen und über die Staatsbeitragsansätze (Beitragsklassenverordnung) (vom 5. Februar 1986)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 2 Abs. 3 des Lehrerbe soldungsgesetzes vom 3. Juli 1949
3 sowie auf § 3 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919
4 , beschliesst:
§1.
6 Die Leistungen des Staates an die Grundbesoldung der Lehrer sowie an die beitragsberechtigten Ausgaben der Schulgemeinden für das Volksschulwesen und für die Sonderschulung und -erziehung wer- den nach Beitragsklassen abgestuft.
§ 2.
7 Die Einteilung der Schulgemeind en in Beitragsklassen richtet sich nach dem Finanzkraftindex der politischen Gemeinden, denen sie angehören.
§ 3.
7 Die Leistungen des Staates an die Grundbesoldungen der Lehrer werden nach folgende n Beitragsklassen abgestuft: Finanzkraftindex Staatsanteil % bis 103
56
104–105
52
106–107
48
108–109
44
110–111
40
112–113 36
114–115
32
116–117
28
118–119
24
120 und mehr
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§ 4.
Die Erziehungsdirektion legt die Staatsanteile an den Grund- besoldungen so fest, dass der geset zliche Staatsanteil insgesamt ein- gehalten wird. Die Staatsanteilsätze werden zu diesem Zweck um gleiche Zu- bzw. Abschläge erhöht bzw. vermindert. Der Staatsanteil beträgt mindestens
20% und höchstens 56%.
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