Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (897b)

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Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (897b)

Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Nr. 897b Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBV) vom 30. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
28. Juni 1983
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Inhalt
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Sinn von § 1 Absatz 2c des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentums
- förderung vom 28. Juni 1983
2 .

§ 2

Massnahmen
1 Der Kanton kann an die Erstellung, die Änderung und die Sanierung von Wohnungen in Berggebieten im Rahmen der verfügbaren Kredite Baukostenbeiträge ausrichten, so
- fern die anfallenden Kosten je Wohnung mindestens 130
000 Franken betragen.
2 Die Baukostenbeiträge betragen unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 4 pauschal a.
40
000 Franken für die Betriebsleiterwohnung, b.
30
000 Franken für eine betriebsnotwendige weitere Wohnung.
3 Die Beiträge gemäss Absatz 2 können kumuliert werden.
1 SRL Nr.
897
2 SRL Nr.
897 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 432
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