Monitoring Gesetzessammlung

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank (951.13)

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Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank (951.13)

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

1 Richtlinien für die Erfüllung de s Leistungsauftrages der ZKB
951.13 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank (vom 24. Februar 2005)
1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
15 Abs.
3 Ziff.
7 des Kantonalbankges etzes vom 28. Sep tember 1997
2 , erlässt die folgenden Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages: A. Allgemeines
Zweck dieser
Richtlinien

§ 1.

1 Diese Richtlinien konkretisieren den in §
2 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalba nk vom 28. September 1997
2 verankerten Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.
2 Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle des Leistungsauftrages durch Ban korgane einerseits und dessen Über wachung durch die Kommission zu r Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Zürc her Kantonalbank anderseits.
Definition

§ 2.

1 Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der Zürcher Kantonalbank, die Bevölker ung des Kantons Zürich im All gemeinen und bestimmte Kundengr uppen im Besonderen mit Bank dienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen ent sprechen.
2 Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäfts politik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein angemessener Gewinn erzielt werden soll.
Inhalt und
Umfang des
Leistungs
-
auftrages

§ 3.

1 Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank die in §
8 Ziff.
1–16 des Reglemen ts über die Organi sation des Konzerns de r Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 2011
3 um schriebenen Geschäftstätigkeiten.
5
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