Kantonales Waldgesetz (921.1)
Kantonales Waldgesetz (921.1)
Kantonales Waldgesetz
1 Kantonales Waldgesetz
921.1 Kantonales Waldgesetz (vom 7. Juni 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes
3 und regelt deren Vollzug.
Begriff
des Waldes
§ 2.
Eine mit Waldbäumen oder Wald sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist: a. 800 m
2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, b. 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässi gen Waldsaumes, c. ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Rodungsersatz,
Waldfonds
§ 3.
Ersatzabgaben im Sinne von Ar t. 8 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)
3 fliessen in den kantonalen Waldfonds. Die Mittel des Fonds di enen zur Finanzierung der aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen.
Betreten
und Befahren
§ 4.
1 Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig.
2 Der Forstdienst kann aus öffent lichen Interessen die Zugänglich keit für bestimmte Waldgebiete ei nschränken, namentlich zum Schutz a. der Waldverjüngung, b. von Pflanzen und wildlebenden Tieren, c. öffentlicher Anlagen.
b. Veran
-
staltungen
§ 5.
1 Veranstaltungen, die zu eine r erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewi lligungspflichtig . Der Regierungs rat regelt die Einzelheiten.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört.
c. Reiten und
Radfahren
§ 6.
1 Reiten und Radfahren im Wa ld sind nur auf Strassen und Wegen erlaubt.
2 Ausnahmen regelt die Gemeinde.
a. Zugäng-
lichkeit