Gesetz über soziale Einrichtungen (894)
Gesetz über soziale Einrichtungen (894)
Gesetz über soziale Einrichtungen
Nr. 894 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) vom 19. März 2007 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. August 2006
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Zweck *
1 Dieses Gesetz regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung von sta
- tionären und ambulanten Leistungen von sozialen Einrichtungen im Sinn von § 2 Absät
- ze 1, 3 und 4a. *
1bis Dieses Gesetz regelt zudem die Finanzierung von kantonalen Assistenzleistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen. *
2 Es bezweckt die Sicherstellung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten Angebots für die ambulante und die stationäre Betreuung, die Begleitung, die Schulung und die Förderung betreuungsbedürftiger Personen im Kanton Luzern unter Berücksich
- tigung der Grundsätze der Ethik, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Quali
- tät. Angestrebt werden die gesellschaftliche Integration, die Selbstbestimmung und die Gewährleistung des Schutzes der betreuungsbedürftigen Personen. *
§ 1a
* Grundsätze des Vollzugs
1 Leistungen nach diesem Gesetz werden nur finanziert, wenn der Bedarf ausgewiesen ist und die vorgesehenen Massnahmen geeignet sind.
1 GR 2007 181 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2007 728 | G 2007 297