Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Globalbudget (612.2)

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Verordnung über das Globalbudget (612.2)

Verordnung über das Globalbudget

1 Verordnung über das Globalbudget
612.2 Verordnung über das Globalbudget (vom 2. Oktober 1996)
1 I. Allgemeines
Zweck

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt di e Haushaltführung mit Global budgets.
2 Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, ist die Verord nung über die Finanzverwaltung
3 anwendbar.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Die Verordnung findet An wendung für kantonale Amts stellen gemäss §
17 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzverwaltung
3 , die Globalbudgets führen.
2 Wo nichts anderes bestimmt wi rd, werden die nachfolgend dem Regierungsrat und den Direktione n übertragenen Kompetenzen von den obersten kantonalen Gerichten in ihren Zuständi gkeitsbereichen selbständig wahrgenommen. II. Erstellung des Globalbudgets
Mittelzuweisung

§ 3.

1 Mit dem Globalbudget werden den Amtsstellen die Mittel für die Aufgabenerfüllung in de r Form eines Brutto- oder Netto budgets zugewiesen.
2 Beim Nettobudget wird nur der Saldo von Aufwand und Ertrag, beim Bruttobudget werden Aufwa nd und Ertrag getrennt voneinander ausgewiesen.
Leistungs-
umschreibung

§ 4.

Für die Gesamtheit der Leistung en einer Amtsstelle oder für einzelne Leistungsgruppen werden Ziele festgelegt. Die Qualität und die Quantität der Leistu ngen werden mit Indikatoren so umschrieben, dass die Erfüllung der Ziele beur teilt werden kann. Dabei können Bandbreiten festgelegt werden.
Festlegung

§ 5.

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Entwurf von Globalbudgets für Amtsstellen und fü r Leistungsgruppen vor. Werden Leistungsgruppen gebildet , muss dies für die Gesamtheit der Leistun gen der Amtsstelle geschehen.
2 Der Kantonsrat beschliesst für die Amtsstellen oder Leistungs gruppen ein Brutto- oder ein Ne ttobudget mit einer Leistungs umschreibung.
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