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Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (922.51)

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Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (922.51)

Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden

1 922.51 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden * (Wildschadenverordnung, WSV) vom 22.11.1995 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 34 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wild tierschutz (JWG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
1 Verhütung

Art. 1

* Beratung, Abgabe von Schutzmitteln und Abschuss von Wildtie ren
1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) berät kostenlos die Bevölke rung, insbesondere die in der Land- und Waldwirtschaft Tätigen, über Mass nahmen zur Verhütung von Wildschäden. *
2 Das Jagdinspektorat kann zur Verhütung von Wildschäden kostenlos Schutz mittel abgeben und ordnet den Abschuss einzelner Wildtiere an, die erheblich Schaden anrichten. *
3 Die kostenlose Abgabe von Schutzmitteln an Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter erfolgt ausschliesslich zugunsten standortheimischer Baumarten.
4 Im Wald werden die Massnahmen nach Absatz 2 im Einvernehmen mit den zuständigen Revierförsterinnen und Revierförstern getroffen.

Art. 2

Beiträge
1 Das Jagdinspektorat kann Beiträge aus dem Wildschadenfonds an weiterge hende Verhütungsmassnahmen sprechen, insbesondere zur Verhütung von Schäden in Gärtnereien und Baumschulen sowie im Wald. *
1) BSG 922.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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