Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (916.33)

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Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (916.33)

Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel

1 Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (VgVH)
916.33 Verordnung über den gewerbsmässi gen Viehhandel (VgVH)
3 (vom 2. Juli 1959)
1 I. Patenterteilung

§ 1.

Wer den gewerbsmässigen Viehhandel betreiben will, hat dem Veterinäramt
3 ein Gesuch einzureichen.

§ 2.

1 Der sanitätspolizeiliche Ausweis über die Stallungen des Viehhändlers ist durch den Bezirkst ierarzt des Bezirkes, in dem die Stallungen liegen, auszustellen. Er muss jährlich erneuert werden.
2 Schlachtviehhändler, die ihre Tier e direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.

§ 3.

Die Stallungen müssen zur sachgemässen Reinigung und Desinfektion geeignet sein und de m Umfang des Ge schäftsbetriebes entsprechen. Die Stallungen sind jährlich mindestens zweimal mit Kalkmilch zu desinfizieren.

§ 4.

1 Für die Erteilung eines Haup t- sowie Nebenpatentes sind jährlich zu entrichten:
1. Eine Grundgebühr: a. für den Handel mit Tier en der Rindergattung von drei Monaten und me hr sowie mit solchen der Pferdegattung Fr.
200.— b. für den Handel mit Kleinv ieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) Fr.
100.—
2. Eine Umsatzgebühr: a. für jedes umgesetzte Pferd, Fohlen, Pony und Maultier sowie für jede n umgesetzten Esel Fr.
5.— b. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh von drei Monaten und mehr Fr.
2.— c. für jedes umgesetzte Ka lb unter drei Monaten Fr.
1.— d. für jedes umgesetzte St ück Kleinvieh der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung Fr. —.50
2 Ausser den Grund- und Umsatzgebühr en ist eine Kanzleigebühr für die Haupt- und Nebenpatente von Fr. 35 und für Ersatzkarten von Fr. 5 zu entrichten.
3 Die Gebühr für die bezirkstierärztliche Stallkontrolle beträgt Fr.
79.
2
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