Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen ... (414.236)

CH - ZH

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen ... (414.236)

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

1 V über die Rekurskommission des Technikums Rapperswil
414.236 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) (vom 11. Juni 1980)
1 A. Organisation
Bestand
und Ernennung Art.
1. Die Rekurskommission besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Ersatzleuten. Gemäss Artikel 18 de r Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai
1970
2 werden die Mitglieder von den Regierungen der beteiligten Kan tone und der Vorsitzende vom Pr äsidenten des Bundesgerichts er nannt. Für die Bestellung der Ersatzleute gilt das nämliche Verfahren.
Sekretariat Art.
2. Die Rekurskommission wählt auf eine vierjährige Amts dauer einen Sekretär.
Sitz Art.
3. Die Rekurskommission hat ihre n Amtssitz in Rapperswil. Sie kann Sitzungen auch an anderen Orten durchführen. Eingaben können an den Vorsitze nden oder an die Direktion des Technikums zuhanden der Rekurs kommission adress iert werden.
Unvereinbar
-
keit Art.
4. Vorsitzender, Mitglieder, Er satzleute und Sekretär der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für das Tech nikum tätig sein.
Beratungen Art.
5. Die Beratungen der Rekurskom mission sind nicht öffent lich.
Beschluss
-
fähigkeit Art.
6. Für die Beschlussfassung is t die Mitwirkung von sieben Mitgliedern oder Ersatzleuten in der Zusammensetzung nach Artikel
18 der Vereinbarung
2 erforderlich.
Stimmzwang Art.
7. Für alle Mitglieder, den Vo rsitzenden eingeschlossen, besteht Stimmzwang.
Ausstand Art.
8. Kommissionsmitglieder habe n in Ausstand zu treten: a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre Verwandten bis und mit dem vierten Grade, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stief eltern oder ihre Adoptiv-, Pfle ge- oder Stiefkinder an der Ange legenheit persönlich be teiligt sind. Der Ausstandsgrund der Ver schwägerung besteht nach Auflösung der Ehe fort,
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht