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Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Oberg... (211.14)

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Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Oberg... (211.14)

Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

1 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung
211.14 Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
8 (vom 9. April 2003)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
201 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zi vil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
2 ,
8 beschliesst:

§ 1.

8 Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober gerichts sind das Gesetz über Co ntrolling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006
4 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz massgebend, so weit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.

§ 2.

1 Das Rechnungswesen am Oberge richt ist zuständig für das Abrechnen der Kosten forderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsste llung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht.
8
2 Darin enthalten sind das Abre chnen und die Rechnungsstellung für die Entscheide der Staatsanwalt schaften, des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des In nern sowie der Militärgerichte, so weit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.
7

§ 3.

8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das Inkasso von Gerichtsforderungen fü r alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.

§ 4.

1 Die Zentrale Inkass ostelle am Obergericht kann Abschrei bungen von uneinbringlichen Kosten forderungen zulasten der Laufen den Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vorneh men.
8
2 Die Verwaltungskommi ssion des Obergerichts genehmigt die ge tätigten Abschreibungen periodis ch oder per Ende Rechnungsjahr.

§ 5.

8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlass gesuche und Zustimmungen zu eine m Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen de r Bezirksgerichte und des Ober gerichts an die zuständi gen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts
3 weiter.
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