Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung (913.11)
Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung (913.11)
Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung
1 Bodenverbesserungs-Verordnung
913.11 Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung (vom 28. November 1979)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1.
14 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist für den Voll zug des Landwirtschaftsgesetzes
2 zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2.
15
Zusicherungs
-
entscheid
§ 3.
Die zuständige Behörde genehm igt das Projekt und sichert den Staatsbeitrag zu. Sie setzt glei chzeitig die geltenden öffentlich rechtlichen Eigentumsb eschränkungen fest, de n Zeitraum von deren Wirksamkeit und die davon betroffe nen Grundstücke sowie allfällige Bedingungen und Auflagen. Der Ve rzicht auf die Anwendung öffent lichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss §
155 Abs.
2 des Landwirtscha ftsgesetzes
2 bleibt vorbehalten.
Pauschalbeitrag
§ 4.
Der Staatsbeitrag kann als Paus chalbeitrag gewährt werden; dieser darf den Höchstbetrag, der sich aufgrund der massgeblichen Ansätze ergibt, nicht überschreiten.
Darlehens
-
betrag
§ 5.
1 Der Staatsbeitrag kann ganz oder teilweise als zinsloses Dar lehen gewährt werden, sofern als Vermögen des Gesuchstellers einst weilig nicht vollwertige Vermögensteile, wie derzeit nicht realisierbare oder anwartschaftliche Wert e, zu berücksichtigen sind.
2 In solchen Fällen wird für die Berechnung des gesamten Staats beitrags (nicht rückzahlbarer Beit rag und Darlehen) nur von der Summe der vollwertigen Vermögensteile ausgegangen.
3 Vom so ermittelten ganzen Staatsb eitrag ist jener Teil grundsätz lich nicht rückzahlbar, der sich unter Berücksichtigung auch der nicht vollwertigen Vermögensteile als Be itrag errechnet; die Differenz gegen über dem Staatsbeitrag als Ganzes wird als Darlehen gewährt.