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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs... (881b)

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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs... (881b)

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Nr. 881b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 3. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom
10. September 2007
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmit
- telkosten im Sinn von Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun
- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober
2006
2 an Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung sowie an Per
- sonen, die nach § 8 Absätze 2 und 3 anspruchsberechtigt sind.

§ 2

Zeitlich massgebende Kosten
1 Die Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Rechnungsstellung erfolgt ist.
2 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für Berechtigte oder für einzelne Familienange
- hörige dahin, ist das Behandlungsdatum oder bei Hilfsmitteln das Beschaffungsdatum massgebend.
1 SRL Nr.
881
2 SR
831.30 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 331
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