Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (724.112)

CH - ZH

Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (724.112)

Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei

1 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)
724.112 Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
16 (vom 14. Oktober 1992)
1 A. Allgemeines
18
Zuständigkeit

§ 1.

20 Vorbehältlich anderer Regelun gen ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig für a. die erstinstanzliche Rechtsanwe ndung im Geltungsbereich dieser Verordnung, b. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 über die Stau anlagen
5 .
Öffentliche
oberirdische
Gewässer

§ 1

a.
17 Das AWEL bezeichnet die öffe ntlichen oberirdischen Ge wässer. Es führt darüber gemei ndeweise ein Verz eichnis und einen Übersichtsplan, die jedermann ei nsehen kann. Den Gemeinden wer den die Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Grundbuch
-
amtliche und
vermessungs
-
technische
Behandlung

§ 2.

18
1 Öffentliche oberirdische Gewä sser werden in der Regel als eigene Parzelle au sgeschieden. Auf die Au sscheidung einer Gewäs serparzelle kann verzichtet werden , wenn sie bezüglich Wasserführung oder in ökologischer oder landscha ftlicher Hinsicht unbedeutend sind (Servitutsgewässer).
2 Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmer ken lassen.
3 Öffentliche oberirdisc he Gewässer, an dene n Hochwasserschutz- oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant sind, werden in der Regel vermarkt . Dabei werden in sbesondere die Bedürfnisse der Zugäng lichkeit für den Unte rhalt berücksichtigt.
Gesamtkonzept

§ 3.

Im Gesamtkonzept werden di e zur Erreichung der Schutz ziele erforderlichen Hochwasse rschutz- und Sanierungsmassnahmen räumlich und nach Drin glichkeit dargestellt.
Fachgerechte
Projekte

§ 18

- irdischen Gewässern, die bezügl ich Wasserführung in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht bede utend sind, werden von Fachleuten der im Einzelfall berührten Sachbe reiche ausgearbei tet und begleitet.
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