Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Bussenvollzug (331.41)

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Verordnung über den Bussenvollzug (331.41)

Verordnung über den Bussenvollzug

1 Verordnung über den Bussenvollzug
331.41
1. 1. 05 - 47 Verordnung über den Bussenvollzug (vom 22. Dezember 1999)
1 Der Regierungsrat und das Obergericht, gestützt auf §
18 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes
2 , beschliessen: I. Zuständigkeit für den Bussenbezug
Grundsatz

§ 1.

Gerichte, Behörden und Amtsst ellen beziehen unter Vor behalt der §§
2 und 3 die von ihnen ausges prochenen Bussen selbst.
Zentraler
Bussenbezug

§ 2.

Das Obergericht und die Direkt ionen des Regierungsrates können in ihrem Zuständigkeitsbe reich den zentralen Bussenbezug anordnen und die dafür zustä ndige Stelle bezeichnen.
Bussen der
Staatsanwalt
-
schaften

§ 3.

4 Die von den Staatsanwaltschaft en ausgesprochenen Bussen werden von der Kasse des zuständi gen Bezirksgerichts oder der für den Bezug der von diesem ausgefäl lten Bussen zuständigen Stelle bezogen.
Militärische
Bussen

§ 4.

Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesprochenen Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht. II. Abverdienen von Bussen
Grundsatz

§ 5.

Die für den Bussenbezug zustä ndige Stelle gibt zahlungs unfähigen Gebüssten auf Verlan gen die Möglichkeit, Bussen von Fr.
120 und mehr durch Arbeit abzuverdienen.
Zentrale Stelle
für das
Abverdienen
von Bussen

§ 6.

Die zuständigen Stellen können Gebüsste zum Abverdienen von Bussen einer von de r Direktion der Justiz und des Innern bezeich neten zentralen Stelle zuweisen, die geeignete Arbeit anbietet. Für Fr. 15 Bussenbetrag ist eine Stunde zu ar beiten. Die Direktion der Justiz und des Innern setzt de n maximalen Bussen betrag fest, der bei der zentralen Stelle abverdient werden kann.
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