Kulturförderungsgesetz (440.1)
Kulturförderungsgesetz (440.1)
Kulturförderungsgesetz
1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
6 (vom 1. Februar 1970)
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§ 1.
1 Der Kanton
6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an In stitutionen, Veranstaltungen und We rke.
2 Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.
§ 2.
7 Der Kanton kann an öffentli che und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.
§ 3.
1 Der Kanton kann an kulture lle Veranstaltungen von Ge meinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun gen gemäss §
3 Abs.
2 lit. c Staatsbeitragsgesetz
2 aus dem bewilligten Budgetkredit Subven tionen gewähren, wenn
7 a. die Veranstaltungen nicht nach §
2 subventioniert werden, b. nicht nur ein lokales öffent liches Interess e vorliegt und c. sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
2 Sind Bund oder Gemeinden zur Er füllung einer kulturellen Auf gabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen
6 Subventio nen ausgerichtet.
§ 4.
6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.
§ 4
a.
5 Werden Anordnungen kant onaler oder kom munaler Or gane im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemess enheit unzulässig.
§ 5.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erfor derlichen Bestimmungen
3 . Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.