Monitoring Gesetzessammlung

Hundeverordnung (554.51)

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Hundeverordnung (554.51)

Hundeverordnung

1 Hundeverordnung (HuV)
554.51 Hundeverordnung (HuV) (vom 25. November 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Hundegesetzes vom
14. April 2008 (HuG)
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeiten

§ 1.

1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Ti erseuchengesetz gebung bei Hunden kann das Veteri näramt die Gemeinden beiziehen.
Meldung an das
Veterinäramt

§ 2.

1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen

§§

8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt.
2 Die Gesundheitsdirektion bezeichne t weitere Fälle von Verstös sen, bei denen die Gemei nden dem Veterinäramt di rekt oder erst nach wiederholter Mahnung Mel dung zu erstatten haben.
Abklärungen
und Massnah
-
men durch das
Veterinäramt

§ 3.

Das Veterinäramt trifft Abklär ungen und Massnahmen nach

§§

17–19 HuG a. bei Meldungen nach §
16 HuG, b. bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicher heit von Mensch und Tier durch einen Hund. B. Rassetypen
Hunde der
Rassetypen-
liste I

§ 4.

1 Zur Rassetypenliste I im Sinne von §
7 Abs.
2 lit. a HuG zählen Hunde, die a. nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und b. nicht von Elterntieren abstamme n, die beide zu einer der im An hang zu dieser Verordnung genannt en oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören.
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