Publikationsverordnung (170.51)
Publikationsverordnung (170.51)
Publikationsverordnung
1 Publikationsverordnung (PublV)
170.51 Publikationsverordnung (PublV) (vom 25. Oktober 2017)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4, 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2,
22, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26 des Publikationsgese tzes (PublG) vom
30. November 2015
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane A. Gesetzessammlungen
Veröffentlichung
in der Offiziel
-
len Gesetzes
-
sammlung
§ 1.
1 Soll ein Beschluss oder eine Ve reinbarung im Sinne von §
6 Abs. 3 PublG in der Offiziellen Ge setzessammlung (O S) veröffentlicht werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Verein barung abgeschlossen hat, dies de r Staatskanzlei unter Darlegung des öffentlichen Interesses mit.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss §
6 Abs. 3 PublG.
Zeitpunkt
der
Veröffentlichung
§ 2.
Erlasse, rechtsetzende Verei nbarungen und andere Texte ge mäss §
6 Abs.
2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald der Zeitpunkt des gesamten oder te ilweisen Inkrafttretens feststeht und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.
Form der
Veröffentlichung
§ 3.
1 Die Staatskanzlei macht die In ternetseite, auf der die Ge setzessammlungen veröffent licht werden, bekannt.
2 Die elektronische Fassung der OS wird ordentli cherweise monat lich nachgeführt. Für unaufschiebba re Veröffentlichungen erfolgt eine zusätzliche Nachführung.
3 Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fa ssung der Nachführun gen des Vorjahres erstellt.
b. LS
§ 4.
1 Die elektronische Fassung der Loseblattsammlung (LS) wird laufend nachgeführt.
2 Die gedruckte Fassung wird in der Regel auf den 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.
a. OS