Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (818.22)

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Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (818.22)

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege

1 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
8 (vom 15. November 1965)
1 I. Die Schulzahnpflege A. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt

§ 1.

1 Die Gemeinden orga nisieren die Schulzahnpflege. Sie um fasst:
1. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,
2. die regelmässi ge Aufklärung von Elte rn und Schülern über die zweckmässige Ernähr ung und Mundpflege,
3. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schüler.
2 Ausserdem können von Zeit zu Ze it statistische Erhebungen über das Ausmass der Zahnschäden bei de n Schülern getroffen werden. Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion
8 sind befugt, im gegen seitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.
Umfang

§ 2.

6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks schulalter. Die Gemeinden können di e systematische Zahnpflege auf die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum vollendeten 20. Alte rsjahr ausdehnen.
Schulzahnpflege
in kantonalen
Schulen
und Anstalten

§ 3.

In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesund heitsdirektion und die Bildungsdirektion
8 für die erforderlichen Mass nahmen (§§
4–9). B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall
Zweck

§ 4.

1 Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sol len gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behand lung notwendig machen.
2 Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.
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