Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkant... (811.152.1)
Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkant... (811.152.1)
Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung
1 SDK, Interkantonale Chiropr aktorenprüfung – Reglement
811.152.1
1. 1. 04 - 43 Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung (vom 27. März 1980, mit Änderung vom 21. November 2002)
1 Der Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektor enkonferenz (SDK), gestützt auf Art.
11 des Statuts der Schweizerischen Sanitätsdirektoren konferenz (SDK) für die einheitlich e Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schw eiz vom 19. September 1974
2 , in der Fassung vom 21. November 2002, und nach Anhören der Interkanto nalen Prüfungskommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Um das Diplom für Chiroprakto ren oder Chiropraktorinnen zu erlangen, hat der Kandidat oder di e Kandidatin zwei Prüfungen zu bestehen, die sich je aus einem sc hriftlichen und einem mündlichen Teil zusammensetzen. Art.
2
1 Die interkantonalen Prüfungen find en in der Regel jährlich zwei mal an den vom Vorstand der Schw eizerischen Sanitätsdirektoren konferenz (SDK) publizie rten Terminen statt.
2 Die Kandidaten oder die Kandida tinnen haben ihre Anmeldung zur Prüfung an das Zentralsek retariat der SDK zu richten. Art.
3 Zur ersten interkantonalen Prüf ung wird ein Kandidat oder eine Kandidatin zugelass en, der oder die a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines Auszuges aus dem Zentral strafregister);