Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen... (813.111.1)

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Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen... (813.111.1)

Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler

1 Vollzug der Taxordnung der kant onalen Spitäler (VVo TaxO)
813.111.1 Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
11 (vom 2. Dezember 2004)
1 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kan tonalen Spitäler (Taxordnu ng) vom 20. Oktober 2004
2 , verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

6 Diese Verordnung regelt de n Vollzug der Verordnung über Leistungen und Gebühren der ka ntonalen Spitäle r (Taxordnung)
2 .
Begriffe

§ 2.

6
1 Als stationäre Behandlung ge lten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Un tersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, be i denen während einer Nacht ein Bett bele gt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Über weisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.
2 Alle übrigen Behandlungen gelt en als ambulante Behandlungen.
Sonder
-
leistungen

§ 3.

Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonder leistungen zusätzlich verrechnet:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate Einstandspreis, zuzüglich handelt, alle Materialien und andere Bewirtschaftungs- Instrumente oder Gegenstände, die dem zuschlag von bis zu 20% Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Publikumspreis oder sowie von der Patientin oder vom Patienten Einstandspreis, zuzüglich gewünschte Arzneimittel, die nicht im
20%, oder Herstellungs- Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%
3. Fremdtransport Rechnungsbetrag
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