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Verordnung über die Enteignung (711.1)

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Verordnung über die Enteignung (711.1)

Verordnung über die Enteignung

1 711.1 Verordnung über die Enteignung * (EntV) vom 02.09.1966 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteig nung 1 ) , beschliesst:

Art. 1

1 Die Schätzungskommission bezieht für ihre gesamte Tätigkeit und die Arbeit des Sekretariates eine einheitliche Gebühr. In dieser Gebühr sind die Auslagen wie Reiseentschädigung, Zeugengelder, Expertenhonorare, Porti, Telephon spesen usw. nicht inbegriffen.

Art. 2

*
1 Die Pauschalgebühr beträgt:
1. * Für Entscheide über Art und Höhe der Entschädigung, über nachträgliche Entschädigungsforderungen, über die Höhe der Entschädigung bei Ver zicht auf die Enteignung, über das Rückforderungsrecht und damit zu sammenhängende Begehren, über Entschädigung aus dem Enteignungs bann sowie über Streitigkeiten im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 Enteig nungsgesetz bei einem Schätzungswert a von 50 bis 5'000: CHF 10 bis 200 b von 5'000 bis 20'000: CHF 100 bis 1000 c von 20'000 bis 500'000: CHF 500 bis 3000 d von 500'000 bis 1'000'000: CHF 2000 bis 10'000 e von 1'000'000 und mehr: CHF 7000 bis 20'000
2. Für Entscheide über Ausdehnungsbegehren des Enteigners und Enteig neten: CHF 100 bis 400
3. Für Entscheide über Voraussetzungen und Bedingungen des Realersat zes: CHF 100 bis 400
4. Für Entscheide über Anpassungsarbeiten: CHF 100 bis 400
1) BSG 711.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1966 d 181 | f 197
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