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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ve... (175.22)

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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ve... (175.22)

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts

1 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
175.22 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts (vom 7. Juli 1997)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 , beschliesst: I.
5
1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Verwaltungs gerichts entspricht im ersten Dienst jahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
4 .
2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Au stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird. II.
1 Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2 Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeits platz belegen, steht für die Beansp ruchung ihres eige nen Arbeitsplat zes eine vom Gericht festzusetzen de Spesenentschädigung zu. Diese setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benüt zung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung, welche sich bemisst nach dem Fl ächenbedarf eines entsprechenden Arbeitsplatzes am Gericht und de m marktüblichen Mietpreis. Zusätz lich werden Telefonspesen, Porti und dergleichen vergütet; das Gericht kann hierfür eine Pauschale festsetzen. III. Der Präsident des Verwaltungsg erichts erhält eine jährliche Zulage von Fr.
20 840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr.
10 420 und die als Einzelrichte r tätigen anderen Mitgli eder eine solche von Fr.
5210. IV.
5 Die Ersatzmitglieder werden na ch Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz wird entsprechend Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsver ordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
4 festgesetzt.
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