Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (855)
Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (855)
Ruhetags- und Ladenschlussgesetz
Nr. 855 Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) vom 23. November 1987 (Stand 1. Mai 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 1987
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen *
§ 1
* Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten.
2 Es findet keine Anwendung auf a. Bäckereien und Konditoreien, b. Molkereien und Milchannahmestellen mit angegliedertem Verkaufsgeschäft, c. Blumengeschäfte, d. Tankstellen und den damit verbundenen Verkauf von Autozubehör, e. Apotheken, f. Wechselstuben, g. Spezialgeschäfte für Tabakwaren, Presseerzeugnisse und Ansichtskarten, h. Kioske, i. offene Verkaufsstände, k. Reise- und Verkehrsbüros sowie Geschäftslokale der Reisetransportunternehmen und Fahrzeugverleiher, l. Verkaufsgeschäfte in Sportzentren, Seebädern, Autobahnraststätten und auf Cam
- pingplätzen, deren Sortiment der Einrichtung dient, der sie angegliedert sind, m. Märkte, Messen und Kirchweihfeste, n. Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit, Versteigerungen ausgenommen.
1 GR 1987 524 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1987 1863 | K 1987 2077 | G 1988 93