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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (852)

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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (852)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

Nr. 852 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 11. März 1983 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom
20. März
1981
1 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

* Vollzugsbehörde
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist zustän dig für alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981
2 der kantonalen Vollzugsbehörde zuweist. *

§ 2

Vollzugsaufgaben
1 Der Vollzug umfasst namentlich: a. Führung und jährliche Überprüfung des Arbeitgeberregisters, b. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und in begründeten Fällen in den Arbeitsräumen der Heimarbeitnehmer über die Einhaltung der heimarbeits
- rechtlichen Vorschriften, c. Entscheid über die Anwendbarkeit des Gesetzes in Zweifelsfällen und Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes, d. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Abgabe und Annahme von Heim
- arbeit ausserhalb der bundesrechtlich vorgesehenen Zeiten, e. * jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Gesetzes zuhanden des zuständi
- gen Bundesamtes.
1 SR
822.31
2 SR
822.31 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1983 57
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