Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen (831.4)
Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen (831.4)
Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
1 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
831.4 Verordnung über die berufliche Vo rsorge und das Stiftungswesen (vom 19. Juli 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Au fs i ch t
§ 1.
7 Das Amt für berufliche Vorsor ge und Stiftungen der Direk tion der Justiz und des Innern ist ka ntonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG
5 und Art. 89 bis Abs. 6 ZGB
4 .
Bericht
-
erstattung
§ 2.
11
1 Die Vorsorgeeinrichtungen er statten dem Amt jährlich, spätestens sechs Monate nach Rec hnungsabschluss, Bericht im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG
5 .
2 Sie legen dem Bericht die Jahresrechnung gemäss Art. 47 BVV 2
6 , den Revisionsbericht der Kontrollst elle sowie neu erstellte versiche rungstechnische Gutachten des Expe rten oder der Expertin für beruf liche Vorsorge bei.
3 Sie reichen neue oder geändert e Reglemente umgehend zur Prü fung ein.
4 Bei besonderen Vorkom mnissen, welche di e Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erhe blich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.
Weisungsrecht
§ 3.
Das Amt ist gegenüber den Vo rsorgeeinrichtungen, deren Kontrollstellen sowie deren Expe rtinnen und Experten weisungs berechtigt.
Gebühren
§ 4.
1 Das Amt erhebt folgende Gebühren:
11 a. Ausübung der Aufsicht Bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung (ohne Rückkaufswert von Versicherungen) Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr.
100 000
200 bis Fr.
500 000
600 bis Fr.
1 000 000
900 bis Fr.
5 000 000
1200 bis Fr. 10 000 000
1500 bis Fr. 20 000 000
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