Reglement über die Kautionen im Viehhandel (916.331)
Reglement über die Kautionen im Viehhandel (916.331)
Reglement über die Kautionen im Viehhandel
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1. 4. 94 - 5 Reglement über die Kautionen im Viehhandel
916.331 Reglement über die Kautionen im Viehhandel (vom 16. Oktober 1944)
1 Die Konferenz des Viehhandelskonkordates, gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 der Interkantonalen Überein- kunft über den Viehhandel vom 13. September 1943
2 , beschliesst:
Kautionspflicht
und Höhe
der Kaution
§ 1. Wer den Viehhandel auf eigene
Rechnung betreiben will, hat für sich, seine Angestellten und Beauftragten (Haupt- und Neben- patentinhaber) eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution richtet si ch nach dem voraussichtlichen jährlichen Umsatz. Sie beträgt: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh bei einem Umsatz bis
20 Stück Fr.
0
7500 bei einem Umsatz bis
50 Stück Fr. 15 000 bei einem Umsatz bis
100 Stück Fr. 22 500 bei einem Umsatz bis
200 Stück Fr. 30 000 bei einem Umsatz bis
400 Stück Fr. 45 000 bei einem Umsatz bis
600 Stück Fr. 60 000 bei einem Umsatz über
600 Stück Fr. 75 000 b) für den Handel mit Kleinvieh bei einem Umsatz bis
50 Stück Fr.
0
7500 Im übrigen werden fünf Stück Kleinvieh einem Stück Grossvieh gleichgestellt. Die zuständige ka ntonale Amtsstelle kann ausnahms- weise eine Gleichstellung von zehn Stück Kleinvieh mit einem Stück Grossvieh verfügen. Die Amtsstelle, welche das Patent ausstellt, setzt jährlich die Kaution der einzelnen Händler gemäss dieser Skala fest.
Die Haftung
der Kaution
§ 2. Die Kaution dient zur Sicher
stellung von Ansprüchen gegen den Händler, seine Angestellt en und Beauftragten, und zwar a) für Gebühren, Bussen, Gerichtsund Verwaltungskosten, welche aus einem auf Grund der Interkan tonalen Vollziehungsverordnun- gen über den Viehhandel, der kant onalen Vollziehungsverordnun- gen dazu, des Bundesgesetzes betr . die Bekämpfung von Tierseu- chen und der dazugehörigen eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsverordnungen durchgef ührten gerichtlichen oder admi- nistrativen Verfahren entstanden sind;