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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ob... (212.53)

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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ob... (212.53)

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes

1 Besoldungen der Mitglie der des Obergerichts
212.53 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Obergerichts (vom 22. April 1991)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
4 , beschliesst: I.
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1 Die jährliche Besoldung der Mitg lieder des Obergerichts ent spricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgeset z vom 19. Mai
1999
3 .
2 Auf den 1. Januar wird jeweils de r Aufstieg in die nächste Lohn stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird.
3 Die jährliche Zulage für das Pr äsidium des Gesamtgerichts und für das Präsidium des Handelsgerichts beträgt Fr.
20 840, diejenige für die Vizepräsidien und für das Vi zepräsidium des Handelsgerichts Fr. 10 420.
6 II.
1 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts wer den nach Aufwand auf der Basis v on Taggeldern für eine ganztägige Beanspruchung und Bruchteilen davon für Beanspruchungen von weniger als einem Tag entschädigt. Das Taggeld wird entsprechend Lohnstufe 3 der Lohnklasse 29 gemä ss Anhang 2 zur Vollzugsverord nung zum Personalgesetz
3 festgesetzt.
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2 Soweit die Tätigkeit der Ersatz richterinnen und Ersatzrichter bereits vom Staat besoldete Arbeitsz eit beansprucht, wird die Besol dung angemessen an den Ta ggeldanspruch angerechnet.
5 III.
1 Auf die Mitglieder des Obergerichts sind sinngemäss ins besondere die Bestimmu ngen des kantonalen Personalrechts über die Ausrichtung von Teuer ungszulagen, von Kinde rzulagen und von gene rellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Lohn zahlung, die Dienstalte rsgeschenke, die Lohnfortzahlung bei Krank heit, Unfall und weiteren besold eten Abwesenheiten anwendbar.
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2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vor gen und die Bemessung de r Taggelder Anwendung.
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