Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (722.2)
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (722.2)
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
1 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG)
722.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
16 (vom 24. März 1963)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
National
-
strassen;
Begriff
§ 1.
Nationalstrassen im Sinne de r nachfolgende n Bestimmungen sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die von der Bundesversammlung zu Na tionalstrassen erklärt werden.
Hoheit und
Eigentum
§ 2.
1 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit des Staates.
2 Die Nationalstrassen und alle Anl agen, die zu ihrer technisch rich tigen Ausgestaltung erford erlich sind, stehen im Eigentum des Staates. II. Bau der Nationalstrassen
Planung und
Projektierung
§ 3.
1 Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Kantons vor den Behörden des Bunde s bei der Planung und Projektie rung, insbesondere die Stellungna hme zur allgemeinen Linienführung und Klassierung der Nationalstrasse n, zum Bauprogramm sowie zu den generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.
2 Die technische Zusa mmenarbeit mit dem Bundesamt für Stras senbau bei der Planung und der generellen Projektierung der National strassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache der Direktion der öffentlichen Ba uten. Der Regierungsrat kann die Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur di esen Städten übertragen.
3 Die Wahrung von Gemeindeinte ressen obliegt dem Gemeinde vorstand
21 .
Bauliche
Massnahmen
§ 4.
1 Über die Zulässigkeit baulic her Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulin ien für Nationals trassen entschei det nach Anhörung des Bundesamt es die zuständige Direktion.
18
2 Die polizeiliche Prüfung der Pr ojekte aufgrund des eidgenössi schen, kantonalen und des Gemeinde rechtes durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
Landerwerb
§ 5.
18 Der Regierungsrat entscheidet, ob das für den Bau der Natio nalstrassen erfo rderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu beschaffen ist.