Verkehrsabgabenverordnung (741.11)
Verkehrsabgabenverordnung (741.11)
Verkehrsabgabenverordnung
1 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
14 (vom 23. November 1983)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
2, 3, 4, 9, 10, 10 a, 11, 13 und 17 des Verkehrsabgaben gesetzes (VAG) vom 11. September 1966
2 ,
14 beschliesst: I. Allgemeines
Begriffe
§ 1.
1 Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, Fahrzeuggewichte und Bewi lligungsarten sind die Begriffsumschrei bungen des Strassenverkehrs rechtes des Bundes massgebend.
2 Das Gewicht von Austauschbrücke n, Wechselmulden, Wechsel silos und Wechselcontainern usw. zä hlt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingericht ete Fahrzeug ohne sie keinen ver nünftigen Verwendungszweck hätte.
3 Bei den überschweren Ausnahme fahrzeugen wird das Gesamt gewicht bis zum Höchstgewicht be rücksichtigt, das zur Inverkehr setzung der betreffend en Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung fest gesetzt ist.
Pauschal
-
abgabe,
Kleinbeträge
§ 2.
1 Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben werden, sind feste Jahresbe träge, die auch bei kürzerer In verkehrsetzung des Fahr zeuges je Kalenderjah r zu erheben und nicht unterteilbar sind.
2 Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.
3 Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Gut haben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.
5
Kontrollschilder
§ 3.
14
1 Das Strassenverkehrsamt gibt bestimmte, aufgrund der abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontro llschilder dem Meistbietenden ab.
2 Kontrollschilder können abgetreten werden unter Personen, die in direkter Linie verwandt sind, unter Geschwistern, Ehegatten, ein getragenen Partnerinnen oder Partne rn sowie unter Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft lebe n. Es gilt der ordentliche Gebüh renansatz.
10