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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (837)

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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (837)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

Nr. 837 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 23. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom
3. Oktober 2008
1 und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
2
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten

§ 1

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Merkblätter zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen.

§ 2

Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei vollzieht die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere a. nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss ge
- gen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen, b. erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen, *
- cherlokale zu führen,
1 SR
818.31
2 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 39
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