Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (668.21)
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (668.21)
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
1 668.21 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2001) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) 1 ) und die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrech nungssteuer (VStV) 2 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für die Rücker stattung der Verrechnungssteuer sowie alle übrigen Punkte, welche der Kanton nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer als Vollzugsbehörde zu regeln hat.
Art. 2
Behörde
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist die zuständige Behörde für alle dem Kanton übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Sie führt die Aufsicht über das Verfahren und erlässt die erforderlichen Weisungen.
2 Ordentliche Rückerstattung
Art. 3
Verrechnung mit direkten Steuern
1 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen wird den natürlichen Personen durch Verrechnung mit den Steuern auf Einkommen und Vermögen zurückerstattet.
2 Gestützt auf den gestellten Antrag wird die Verrechnungssteuer mit der defini tiven oder provisorischen Schlussabrechnung für das Steuerjahr, in dem der verrechnungssteuerbelastete Ertrag fällig geworden ist, verrechnet.
1) SR 642.21
2) SR 642.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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