Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (806b)
Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (806b)
Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen
Nr. 806b Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen * (NBTV) vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absätze 1c und 3 sowie 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. Sep
- tember 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
1 Die Verordnung regelt die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilli
- gungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Sie gilt insbesondere für
* a. * Methoden der Komplementärtherapie, b. * Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbe
- findens, wie Massagepraktiken (Fitness-, Sport- und klassische Massagen, Reflex
- zonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östli
- che Bewegungstherapien (Qigong, Tai-Chi, Yoga usw.), c. * das geistige Heilen.
2 Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Naturheilpraktik richtet sich nach der Gesundheitsberufeverordnung vom 28. April 2009
2 . *
1 SRL Nr.
800
2 SRL Nr.
806 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 491