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Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (806b)

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Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (806b)

Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen

Nr. 806b Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen * (NBTV) vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absätze 1c und 3 sowie 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. Sep
- tember 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

1 Die Verordnung regelt die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilli
- gungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Sie gilt insbesondere für
* a. * Methoden der Komplementärtherapie, b. * Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbe
- findens, wie Massagepraktiken (Fitness-, Sport- und klassische Massagen, Reflex
- zonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östli
- che Bewegungstherapien (Qigong, Tai-Chi, Yoga usw.), c. * das geistige Heilen.
2 Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Naturheilpraktik richtet sich nach der Gesundheitsberufeverordnung vom 28. April 2009
2 . *
1 SRL Nr.
800
2 SRL Nr.
806 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 491
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