Verordnung über die Chiropraktoren (811.15)
Verordnung über die Chiropraktoren (811.15)
Verordnung über die Chiropraktoren
1 Verordnung über die Chiropraktoren
811.15
1. 7. 02 - 37 Verordnung über die Chiropraktoren (vom 14. Mai 1964)
1 I. Zulassung zur chiropraktischen Tätigkeit
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Abgrenzung
der chiro-
praktischen
Tätigkeit
§ 1. Die chiropraktische Tätigkei
t umfasst die diagnostische Be- urteilung schmerzhafter Zustände und Funktionsstörungen, die durch Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Be- ckens bedingt sind, sowie die manipul ative Behandlung dieser Störun- gen. Andere diagnostische und therapeu tische Verrichtungen sind den Chiropraktoren untersagt, insbes ondere die Behandlung übertrag- barer Krankheiten, chirurgische, gy näkologische oder geburtshilfliche Eingriffe, diätetische Massnahmen , Verordnung und Abgabe von Arz- neimitteln sowie physikalische Ther apie, die nicht gegen Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsä ule oder des Becken s gerichtet ist. A. Praxisberechtigung
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Bewilligungs-
pflichtige
Personen
§ 2.
Einer Bewilligung zur selbstst ändigen chiropraktischen Tätig- keit (Praxisbewilligung) bedürfen al le Chiropraktoren, die Kranke un- tersuchen oder behandeln, ohne da bei im Namen ei nes praxisberech- tigten Chiropraktors tätig zu sein. Die Bewilligung zur selbstständi gen Ausübung der Chiropraktik wird Inhabern eines von der Schw eizerischen Sani tätsdirektoren- konferenz ausgestellten oder von di eser anerkannten ausländischen Diploms erteilt.
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Anzeigepflicht
bei zeitlich
begrenzter
selbstständiger
Tätigkeit
§2a.
5 Beabsichtigen Inhaber eine r ausserkantonalen oder aus- ländischen Berufsausübung sbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni
1999 über die Frei- zügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kan- ton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion recht- zeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, beschein igt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollst ändig oder die Zulassungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Chiro- praktor innert derselben Frist mit.