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Verordnung über die Statistik (621.5)

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Verordnung über die Statistik (621.5)

Verordnung über die Statistik

1 621.5 Verordnung über die Statistik * (Statistikverordnung, StatV) vom 26.03.1997 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 1 ) , * beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, a dem Regierungsrat, seinen Direktionen und der Staatskanzlei die statisti schen Grundlagen bereitzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben be nötigen; b die Organisation und Zuständigkeiten bei der Erhebung und Erstellung von Statistiken durch kantonale Stellen zu regeln; c die Information über die statistischen Ergebnisse zu gewährleisten.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle statistischen Arbeiten, die die kantonalen Be hörden und die Verwaltung einschliesslich der Anstalten ohne Rechtspersön lichkeit vornehmen.

Art. 3

Organisation
1 Der Kanton erhebt die statistischen Grundlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, dezentral durch die fachlich zuständigen kantonalen Stel len.
2 Zur Koordination der statistischen Arbeiten verschiedener kantonaler Stellen wird eine Fachgruppe Statistik eingesetzt. Sie ist der Konferenz digitale Ver waltung und ICT unterstellt. *
3 scher Unterstützung obliegen der von der Finanzdirektion geführten Koordinati onsstelle Statistik. Inhaltliche Auskünfte und Informationen obliegen derjenigen kantonalen Stelle, welche die Statistik führt. *
1) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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