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Kantonale Tierzucht-Verordnung (916.11)

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Kantonale Tierzucht-Verordnung (916.11)

Kantonale Tierzucht-Verordnung

1 Tierzucht-Verordnung
916.11 Kantonale Tierzucht-Verordnung (vom 28. November 1979)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug

§ 1.

11 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) erfüllt die ihm durch Gesetz oder Vero rdnung übertragenen Aufgaben im Bereich der Tierzucht. Insbesondere a. stellt es im Einvernehmen mit dem Präsidenten der kantonalen Schaukommission die Pr ogramme für die ausschliesslich vom Kan ton finanzierten Schauen auf, b. führt es soweit erforderlich di e Verzeichnisse der Herdebuchtiere, richtet es die Subventionen au s und überwacht es deren bestim mungsgemässe Verwendung.
Kantonale
Schau
-
kommission

§ 2.

11
1 Das ALN bestimmt einen aus fünf Mitgliedern bestehen den Arbeitsausschuss de r Schaukommission, de m Fragen aus dem Be reich der Tierzucht zur Stellungnahme unterbreitet werden können.
2 Der Präsident der Schaukommission ist zugleich Präsident des Arbeitsausschusses. Im Übrigen we rden seine Auf gaben durch das ALN umschrieben.
Subventionen
8

§ 3.

Gesuche um Ausrichtung von Subventionen
8 zur Förderung der Tierzucht im Sinne von §
41 des Landwirts chaftsgesetzes
3 sind dem ALN
11 einzureichen.
Mitwirkung
der Geme
inden

§ 4.

Die Gemeinden melden Übertretungen der Vorschriften über die Beschaffung, Haltung und Verwen dung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dem ALN
11 .
Wah l
-
bestätigung:
Zuchtbuch
-
führer/Milch
-
kontrolleure

§ 5.

Dem ALN
11 obliegt die Bestätigung der Wahl der Zuchtbuch führer und der Milchkontrolleure.
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