Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für di... (172.6)

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Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für di... (172.6)

Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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172.6 Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission fü r die Gleichstellung von Frau und Mann (vom 30. Juni 1993)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen
Auftrag

§ 1.

Die Fachstelle fördert die Glei chstellung von Frau und Mann und setzt sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes ein.
Stellung

§ 2.

Die Fachstelle ist eine Abteil ung der Direktion des Innern.
Aufgaben

§ 3.

Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben: a. sie bereitet kantonale Erlasse und Massnahmen vor, welche die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, b. sie fördert die Gleichstellung v on Frau und Mann in der staatlichen Verwaltung, entwickelt zusamm en mit dem Personalamt und wei teren zuständigen Stellen ents prechende Massnahmen und unter stützt deren Verwirklichung, c. sie berät die Behörden und Amtsst ellen in Fragen der Gleichstel lung von Frau und Mann, auf Anfrage kann sie auch Privaten Aus kunft erteilen, d. sie arbeitet mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stel len und Organisationen zusammen, die gleichartige Aufgaben wahr nehmen, e. sie unterhält eine Dokumentationsstelle, f. sie berichtet zuhande n der Direktion des I nnern über den Stand der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton und über ihre Tätigkeit, g. sie leistet Öffe ntlichkeitsarbeit.
Beziehungen
zu anderen
Amtsstellen

§ 4.

1 Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den übrigen Amtsstellen im Kanton.
2 Die Fachstelle kann von den Di rektionen und Amtsstellen Infor mationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung von besondern Sachverh alten Einblick in Verf ügungen und Beschlüsse gewährt werden.
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