Verordnung über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) (172.311)
Verordnung über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) (172.311)
Verordnung über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ)
1 Verordnung über die KDMZ
172.311 Verordnung über die Kantonal e Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) (vom 29. März 1995)
1 Der Regierungsrat, im Einvernehmen mit dem Obergericht und de m Verwaltungsgericht, verordnet:
§ 1.
1 Die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) ist eine Abteilung der Direktion der Finanzen.
5 Sie ist für die in §
2 genannten Bezugsstelle n die zentrale Beschaffungs- und Dienstleis tungsstelle in den Bereichen: a. Druckerzeugnisse, Buchbinderarb eiten und Verlagsgeschäfte, aus genommen im Bereich des Lehrmittelwesens, b. Bürobedarf und Papierwaren, c. Repro- und Xerographie, d. Büromaschinen und -geräte.
2 Der Regierungsrat und di e Rechtspflege rege ln die Beschaffung von Informatikmitteln mit besonderen Beschlüssen je für ihren Bereich.
§ 2.
1 Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirks verwaltung, die Verwaltung der Re chtspflege und di e unselbstständi gen kantonalen Anstalten.
2 Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss
§ 1 lit. a–d bei der KDMZ. In begr
ündeten Fällen kann die KDMZ mit einzelnen Amtsstellen abweiche nde Vereinbarungen treffen.
§ 3.
1 Institutionen, welche ihre Aufwendungen zu mindestens einem Drittel durch Beit räge der öffentlichen Hand decken, die staat lich anerkannten Kirchen und die Ge meinden können zu den gleichen Bedingungen wie die staatlichen Be zugsstellen Produkte von der KDMZ beziehen und deren übrige Dienstle istungen in Anspruch nehmen.
2 Die Abgabe von Produkten an Priv ate ist untersagt. Vorbehalten bleiben Formulare im Sinne von §
4 lit. c und die Verwertung nicht mehr benötigter Artikel.