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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (175.21)

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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (175.21)

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

1 Organisationsverordnung des Verw altungsgerichts – OV VGr
175.21 Organisationsverordnung de s Verwaltungsgerichts (OV VGr) (vom 23. August 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959
3 sowie §§
3 und 7 der Vollzugsverordnung der obers ten kantonalen Gerichte zum Pers onalgesetz vom 26. Oktober 1999
4 , beschliesst: A. Zentrale Organe
Gesamtgericht

§ 1.

1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder n des Verwaltungsgerichts.
2 Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidenti n oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung die erste Vizepräsiden tin oder der erste Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übr igen Vizepräsidentinnen und Vize präsidenten in absteigender Reihenfolge.
3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsid entin oder des Präsi denten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission, die Kon sultativkommission oder mindestens vi er Mitglieder des Gerichts dies verlangen.
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4 Beschlüsse des Plenums sind gültig , wenn an der Si tzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil nehmen.
5 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen gleichheit zählt die Stimme de r oder des Vorsitzenden doppelt.
b. Konstituie
-
rung

§ 2.

1 Das Gesamtgericht kons tituiert sich jewe ils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperi ode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi schenzeit neu konstituieren.
2 Es beschliesst bei de r Konstituierung über a. die Zahl der Abteilungen, b. die Zuständigkeit für die Geschä ftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c. die Zuteilung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
a. Zusammen-
setzung und
Beschlussfassung
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