Kantonales Tierschutzgesetz (554.1)
Kantonales Tierschutzgesetz (554.1)
Kantonales Tierschutzgesetz
1 Kantonales Tierschutzgesetz
554.1 Kantonales Tierschutzgesetz (vom 2. Juni 1991)
1 I. Gegenstand
Zweck
§ 1.
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier schutzgesetzgebung
5 und den Schutz vor gefä hrlichen Wildtieren. II. Organisation
Zuständige
Direktion
6
§ 2.
1 Die zuständige Direktion
6 vollzieht die Tierschutzgesetz gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugn isse ihren Amtsstellen zu übertragen.
2 Die Bezirkstierärzte und deren Ad junkte, die Polizeiorgane, die örtlichen Gesundheitsbehörden und di e Fleischschauer sind zur Mit wirkung beim Vollzug verpflichtet.
3 Die zuständige Direktion
6 kann Fachleute sowie Tierschutzvereine und andere Organisationen zur Mitwir kung beim Vollzug der Tierschutz gesetzgebung beiziehen.
Tierschutz
-
kommission
§ 3.
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tier schutzkommission, bestehend aus Fach leuten für Wildtier-, Nutztier- und Heimtierhaltung sowie fü r Fragen des Tierschutzes.
2 Die Kommission zählt höchstens el f Mitglieder. Je drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Tiersc hutzorganisationen und der landwirt schaftlichen Organi sationen gewählt.
3 Die Tierschutzkommission konstituie rt sich selbst. Sie berät die vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme der Tierversuche. Sie kann Auskunft ve rlangen, Einsicht in Akten neh men und Anträge stellen.
4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen wollen.
9
5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, en tscheidet die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos ten. In den übrigen Fällen tr ägt der Tierhalter die Kosten.
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Tierversuchs
-
kommission
§ 4.
1 Der Regierungsrat wählt auf se ine Amtsdauer eine Tierver suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.