Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe (852.15)
Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe (852.15)
Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe
1 Verordnung über Versuche mit neue n Strukturen der Jugendhilfe
852.15
1. 1. 09 - 63 Verordnung über Versuche mit neuen Strukturen der Jugendhilfe
4 (vom 20. Juli 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
3 a des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
2 , beschliesst:
Jugendhilfe
-
regionen
§ 1.
1 Für Versuche mit neuen Strukt uren der Jugendhilfe bilden die Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Us ter die Jugendhilferegion Ost, die Bezirke Affoltern, Dietikon und Ho rgen die Jugendhilferegion Süd, die Bezirke Bülach und Diels dorf die Jugendhilferegion West.
5
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden dieser Bezirke aus wichtigen Gründen einer angrenzenden Ju gendhilferegion zuweisen.
Regionale
Jugend
-
kommission
§ 2.
4
1 Für jede Jugendhilferegion best eht eine regionale Jugend kommission mit drei bi s vier Mitgliedern pro beteiligtem Bezirk.
2 Für die Wahl gelten die Bestimmungen über die Wahl der Bezirks jugendkommissionen.
b. Organisation
§ 3.
4
1 Die regionale Jugendkommiss ion erlässt ein Geschäfts reglement, das der Ge nehmigung durch die Bi ldungsdirektion bedarf.
2 Sie bezeichnet zwei Revisorinnen oder Revi soren für die Jugend hilferegion.
3 Sie konstituiert sich selbst. Sie wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten und kann einen Vorstand bestellen.
c. Entschädi
-
gung
§ 4.
4 Für die Sitzungen und die En tschädigung der regionalen Jugendkommissionen und ihrer Aussch üsse gelten die Bestimmungen über die Bezirksjuge ndkommissionen. Die Präs identin oder der Präsi dent der regionalen Jugendkommissi on erhält zusätzlich eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 3000.
d. Ausschüsse
§ 5.
1 Die regionale Jugendkommiss ion kann Aufgaben an Aus schüsse übertragen.
2 nalleitung leitet die Ausschüsse. In die Ausschüsse können auch Nicht mitglieder der regi onalen Jugendkommissi on gewählt werden.
4
a. Zusammen-
setzung und
Wa h l