Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit (170.8)
Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit (170.8)
Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit
1 V über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV)
170.8 Verordnung über die Informationsver waltung und -sicherheit (IVSV) (vom 3. September 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
5 Abs. 4 und 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
3 , beschliesst: A. Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Ve rwaltung und den Schutz von Informationen der öffentlichen Organe von Kanton und Gemeinden. B. Ordnungssystem und Dossiers
Ordnungs
-
system
§ 2.
Das öffentliche Organ verwaltet seine Geschäftsfälle mit einem Ordnungssystem, das ei ne eindeutige Zuordnung und eine zielgerich tete Suche von Informationen ermöglicht.
Dossiers
§ 3.
1 Das öffentliche Organ legt a lle für die Bearbeitung und die Nachvollziehbarkeit ei nes Geschäftsfalls notwe ndigen Informationen in einem Dossier ab.
2 Auf Informationen, die aus tech nischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen gesondert abgele gt werden, wird im Dossier ver wiesen.
Federführung
§ 4.
1 Das öffentliche Organ bezeichnet federführende Stelle.
2 Diese ist für die Vollständigkeit des Dossiers verantwortlich.
Metadaten
§ 5.
1 Dossiers werden mit Informationen versehen, die für die Be arbeitung und die Zuordnung eines Geschäftsfalls sowie für den Schutz der dazugehörigen Informati onen nötig sind (Metadaten).