Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kant... (181.14)
Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kant... (181.14)
Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
1 X. X. 03 - xx Finanzausgleichsreglement der Evang.-ref. Landeskirche
181.14 Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) (vom 20. November 1984)
1 Erlassen von der Kirchensynode, gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes über die evangelisch- reformierte Landeskirche.
Allgemeines
§ 1.
Gemäss § 6 des Kirchengesetzes
2 werden aus der Zentral- kasse an Kirchgemeinden Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet.
Berechtigung
§ 2.
Finanzausgleichsbeiträge werden an Kirchgemeinden ausge- richtet, die einen Kirchensteuersatz benötigen, der mehr als 3 Steuer- prozente über dem gewogenen kantonalen Mittel der evangelisch- reformierten Kirchensteuersätze liegt. Das gewogene kantonale Mittel des laufenden Jahres ist massgebend für die Finanzausgleichsbeiträge des kommenden Jahres.
Gesuche
§ 3. Kirchgemeinden, welche einen Finanzausgleichsbeitrag bean-
spruchen, haben dem Kirchenrat jeweils bis 10. September ein Gesuch einzureichen und die Vorjahresrechnung sowie den Voranschlag für das kommende Jahr beizulegen. Der Kirchenrat nimmt bis spätestens 31. Oktober zu den eingereich- ten Gesuchen Stellung.
Bemessung
§ 4. Aufgrund der Vorjahresrechnung und des Voranschlages prüft
der Kirchenrat die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirchgemeinde den Finanzausgleichsbeitrag für das nächste Ja h r fe s t . Kirchgemeinden, die bereits Finanzausgleichsbeiträge beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauten oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichsberechtigt wür- den, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung einzuholen. Für folgende budgetierten Aufwendungen werden keine Finanz- ausgleichsbeiträge ausgerichtet:
1. Einlagen in Spezialfinanzierungen;
2. zusätzliche Abschreibungen;